133 Ergebnisse für: 184d
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§ 184b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stgb&a=184b
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. eine kinderpornographische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist eine pornographische Schrift (§ 11
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§ 184c StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz... - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/StGB/184c.html
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine jugendpornographische Schrift verbreitet oder der Ãffentlichkeit...
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§ 184c StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz... - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/StGB/184c.html
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine jugendpornographische Schrift verbreitet oder der Ãffentlichkeit...
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§ 184c StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz... - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/stgb/184c.html
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine jugendpornographische Schrift verbreitet oder der Ãffentlichkeit...
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Astronautenbiographie: Edward Lu
http://www.spacefacts.de/bios/astronauts/german/lu_edward.htm
Astronautenbiographie: Edward Lu
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§ 184a StGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__184a.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 185 StGB Beleidigung Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=185
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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§ 184g StGB Jugendgefährdende Prostitution Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=184g
Wer der Prostitution 1. in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder 2. in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen, in einer Weise nachgeht, die diese
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§ 184f StGB Ausübung der verbotenen Prostitution Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=184f
Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
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