433 Ergebnisse für: Handwerksordnung

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=HwO&a=117

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Gewerbe als stehendes Gewerbe selbständig betreibt oder 2. entgegen § 51 oder § 51d die Ausbildungsbezeichnung "Meister/Meisterin" führt.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=HwO&a=7

    (1) Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=HwO&a=9

    (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Union über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=HwO&a=45

    (1) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für zulassungspflichtige Handwerke kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=HwO&a=118

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. eine Anzeige nach § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2, § 111 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=HwO&a=16

    (1) Wer den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nach § 1 anfängt, hat gleichzeitig mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige der hiernach zuständigen Behörde die über die Eintragung in die

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    http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+1474&a=283

    (7110-1) In § 1 Absatz 3, § 5a Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 6 und Absatz 2a, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 5 Satz 3 und 4 und Absatz 6, § 18 Absatz 3, § 22b Absatz 4 Satz 1, § 25 Absatz 1

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=HwO&a=8

    (1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen

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    //www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+1474&a=283

    (7110-1) In § 1 Absatz 3, § 5a Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 6 und Absatz 2a, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 5 Satz 3 und 4 und Absatz 6, § 18 Absatz 3, § 22b Absatz 4 Satz 1, § 25 Absatz 1

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=HwO&a=1

    (1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne



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