182 Ergebnisse für: filmförderungsgesetz

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=FFG&a=47

    (1) Förderhilfen für die Herstellung und die Digitalisierung von Filmen dürfen nur gewährt werden, wenn bis zur Erstaufführung in einem Kino wenigstens eine Endfassung des Films als barrierefreie Fassung hergestellt wird.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=FFG&a=5

    Organe der Filmförderungsanstalt sind 1. der Verwaltungsrat, 2. das Präsidium und 3. der Vorstand.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=FFG&a=20

    Folgende ständige Förderkommissionen werden eingerichtet 1. die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung, 2. die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung und 3. die Kommission für

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=ffg+2004&a=7

    (1) Als ständige Kommission wird eine Vergabekommission eingerichtet. Sie entscheidet über Förderungshilfen im Rahmen der Projektfilmförderung, soweit dies nicht gemäß § 64 Abs. 2 in die Zuständigkeit des

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=FFG&a=6

    (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 36 Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie folgt benannt 1. drei Mitglieder durch den Deutschen Bundestag, 2. zwei Mitglieder durch den Bundesrat, 3. zwei Mitglieder durch die für Kultur und Medien zuständige

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=FFG&a=46

    Förderhilfen dürfen nicht gewährt werden, wenn der Referenzfilm, der neue Film oder das Filmvorhaben verfassungsfeindliche oder gesetzwidrige Inhalte enthalten. Gleiches gilt für Referenzfilme, neue Filme oder Filmvorhaben, die unter

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=FFG&a=53

    (1) Wer Projektfilm-, Referenzfilm-, Kurzfilm- oder Absatzfördermittel nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf den mit diesen Mitteln hergestellten oder ausgewerteten Film oder Teile desselben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=ffg+2004&a=20

    (1) Wer Referenzfilm-, Projektfilm-, Kurzfilm- oder Absatzförderungsmittel nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf den mit diesen Mitteln hergestellten oder ausgewerteten Film oder Teile desselben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen vor

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=FFG&a=8

    (1) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Filmförderungsanstalt gehören, verabschiedet den Haushalt der Filmförderungsanstalt und beschließt Richtlinien nach diesem

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=FFG&a=49

    (1) Der Hersteller oder Verleiher eines nach diesem Gesetz geförderten Films ist verpflichtet, der Bundesrepublik Deutschland eine technisch einwandfreie analoge oder unkomprimierte digitale Kopie des Films in einem archivfähigen Format



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