998 Ergebnisse für: sondervermögen
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§ 32 InvG Stimmrechtsausübung Investmentgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=invg&a=32
(1) Zur Ausübung des Stimmrechts aus den zu einem Sondervermögen gehörenden Aktien bedarf die Kapitalanlagegesellschaft keiner schriftlichen Vollmacht der Anleger. § 129 Abs. 3 des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die
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Artikel 110 GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GG&a=110
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und
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Zoll-Auktion - Bundesvermögensverwaltung, Abt. Sondervermögen - Referat Kraftfahrwesen
http://www.zoll-auktion.de/auktion/anbieter_auktionsuebersicht.php?anbieter_id=77&anbietersuche_seite=6
Zoll-Auktion
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§ 2 PTSG Anwendungsbereich Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PTSG+1994&a=2
Dieses Gesetz gilt für folgende Unternehmen 1. die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen Deutsche Post AG und Deutsche Telekom AG, 2. die Anbieter von Postdienstleistungen und 3. die Anbieter von
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Deutsche Finanzagentur - Finanzmarktstabilisierung
https://www.deutsche-finanzagentur.de/de/finanzmarkt-stabilisierung/
Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH
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Der geheime Finanzplan
http://www.rettet-die-elbe.de/1kapitel/141fiplan.htm
Keine Beschreibung vorhanden.
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Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung - FMSA Startseite
https://www.fmsa.de/
Keine Beschreibung vorhanden.
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Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung - FMSA Startseite
https://www.fmsa.de/de/
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 33 InvG Anteilscheine Investmentgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=invg&a=33
(1) Die Anteile an Sondervermögen werden in Anteilscheinen verbrieft. Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. Lauten sie auf den Namen, so gelten für sie die §§ 67 und 68 des Aktiengesetzes entsprechend.
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Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung - FMSA Startseite
http://www.fmsa.de/
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