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Strahlenschutzgesetz77 Ergebnisse für: strahlenschutzgesetzes
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§ 106 StrlSchG Radiologisches Lagezentrum des Bundes Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=106
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit richtet ein radiologisches Lagezentrum des Bundes ein. (2) Das radiologische Lagezentrum des Bundes hat folgende Aufgaben 1. Sammlung, Auswertung und Dokumentation von
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§ 57b AtG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/atg/__57b.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 74 StrlSchV Besonders zugelassene Expositionen Strahlenschutzverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchV+2019&a=74
(1) Unter außergewöhnlichen, im Einzelfall zu beurteilenden Umständen kann die zuständige Behörde zur Durchführung notwendiger spezifischer Arbeitsvorgänge berufliche Expositionen abweichend von § 78 Absatz 1, 2
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§ 6 AtSMV - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/atsmv/__6.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 170 StrlSchG Strahlenschutzregister; Verordnungsermächtigung Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=170
(1) Daten über berufliche Expositionen, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer auf diesem Gesetz gestützten Rechtsverordnung erhoben werden, werden zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten und der Beachtung der
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§ 41 MPG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/mpg/__41.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 153 StrlSchG Verantwortlichkeit für sonstige bestehende Expositionssituationen Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=153
(1) Verantwortlich für eine sonstige bestehende Expositionssituation ist, wer Hersteller, Lieferant, Verbringer oder Eigentümer der Strahlungsquelle ist, die die sonstige bestehende Expositionssituation bewirkt, oder wer Inhaber der
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§ 30 StrlSchV Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung zur
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchV&a=30
(1) Bei einer beabsichtigten Verwertung der überwachungsbedürftigen Rückstände als Bauprodukt legt der Antragsteller der für die Entlassung aus der Überwachung zuständigen Behörde die folgenden Unterlagen vor 1.
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§ 114 StrlSchG Schutz der Einsatzkräfte bei Notfalleinsätzen Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=114
(1) Bei Notfalleinsätzen ist durch dem jeweiligen Einsatzzweck angemessene Schutz- und Überwachungsmaßnahmen anzustreben, dass die Exposition von Einsatzkräften in dieser Expositionssituation unterhalb der Werte bleibt, die in §
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§ 145 StrlSchG Schutz von Arbeitskräften; Verordnungsermächtigung Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=145
(1) Bei Sanierungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung und Verminderung der Exposition bei radioaktiven Altlasten hat derjenige, der die Maßnahmen selbst beruflich durchführt oder durch unter seiner Aufsicht stehende