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§ 3 ViehVerkV Viehausstellungen, Viehmärkte Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=3
(1) Orte, an denen Viehausstellungen oder Viehmärkte abgehalten oder eingerichtet werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen 1. Sie müssen so eingefriedet sein, dass die zugeführten Tiere nur durch überwachbare Ein- und
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§ 7 ViehVerkV Abtrieb von Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=7
Der Abtrieb des Viehs von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtstätte bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden 1. für fehlgeleitete oder tragende Tiere, soweit sichergestellt ist,
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§ 2 ViehVerkV Viehladestellen Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=2
(1) Wer eine Einrichtung betreiben will, in der wiederkehrend Vieh verschiedener Besitzer verladen, entladen, umgeladen oder verwogen wird, ausgenommen Grenzkontrollstellen, (Viehladestelle), hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der
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§ 8 ViehVerkV Gastställe Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=8
Gastställe müssen folgende Anforderungen erfüllen 1. Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte Wände haben. 2. Die Ställe müssen ausreichend beleuchtbar sein. 3. Die
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§ 9 ViehVerkV Viehkastrierer Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=9
Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an einer anzeigepflichtigen Tierseuche leiden oder bei denen der Verdacht auf eine solche Tierseuche vorliegt.
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§ 1 ViehVerkV Viehtransportfahrzeuge Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=1
(1) Fahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahrzeuge), sowie für eine solche Beförderung benutzte Behältnisse müssen 1. so beschaffen sein, dass tierische Abgänge,
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§ 30 ViehVerkV Rinderpass Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=30
(1) Rinder dürfen in einen Mitgliedstaat nur verbracht oder in ein Drittland nur ausgeführt werden, wenn sie von einem Rinderpass begleitet sind, der den Bestimmungen nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 und dem Muster der
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§ 6 ViehVerkV Amtstierärztliche Untersuchung Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=6
(1) Die Tiere sind beim Auftrieb auf Viehmärkte amtstierärztlich zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Soweit es aus Gründen der
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§ 26 ViehVerkV Anzeige und Registrierung Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=26
(1) Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von
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§ 10 ViehVerkV Wanderschafherden Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=10
(1) Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer Kreise oder kreisfreier Städte treiben will, bedarf, vorbehaltlich des Satzes 2, der Genehmigung der zuständigen Behörde. Wer Wanderschafherden nur im Gebiet eines Kreises oder einer