647 Ergebnisse für: 2208
-
§§ 110a bis 110e OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=OWiG&a=110a-110e
§§ 110a bis 110e OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
-
§ 52a FGO Finanzgerichtsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FGO&a=52a
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter
-
§ 298a ZPO Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=298a
(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden sowie die
-
§ 341 StPO Form und Frist Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=341
(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in
-
Gemeindeserver Steiermark - RiS-Shell - Steiermark
http://www.muehlen.steiermark.at/
Gemeindeserver der Steiermark mit RiS-Shell
-
Gemeinden - Ev.-Luth. Kirchengemeinde Geesthacht - Kirche Hamburg
http://www.kirche-hamburg.de/gemeinden/ev-luth-kirchengemeinde-geesthacht.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 55a VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VwGO&a=55a
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter
-
§ 89 SchRegO Schiffsregisterordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SchRegO&a=89
(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat. (2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen sind entsprechend
-
Digitale Bibliothek - Münchener Digitalisierungszentrum
http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/0005/bsb00055711/images/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 753 ZPO Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=753
(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben. (2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur