83 Ergebnisse für: arbeitszeitverordnung
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§ 146 SeeArbG Strafvorschriften Seearbeitsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SeeArbG&a=146
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 145 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b bezeichnete vorsätzliche Handlung 1. gemeinschaftlich mit anderen Besatzungsmitgliedern begeht oder 2. begeht und
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BayAzV: § 14 Übergangsregelung - Bürgerservice
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAzV-14
Keine Beschreibung vorhanden.
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VBOB - Gewerkschaft Bundesbeschäftigte
http://www.vbob.de/
Verband der Beschäftigten der obersten und oberen Bundesbehörden VBOB
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§ 5 EUrlV - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/burlv/__5.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule — Niedersächsische Landesschulbehörde
https://web.archive.org/web/20140819090113/http://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/themen/schuler/schuulervertretung/sch
Schülerinnen und Schüler wirken in der Schule in vielen Gremien mit. Dazu gehören unter anderem der Schülerrat und der Schulvorstand.
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Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule — Niedersächsische Landesschulbehörde
https://web.archive.org/web/20140819090113/http://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/themen/schuler/schuulervertretung/schuelervetretung-mitwirkung-in-der-schule
Schülerinnen und Schüler wirken in der Schule in vielen Gremien mit. Dazu gehören unter anderem der Schülerrat und der Schulvorstand.
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§ 3 PostPersRG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/postpersrg/__3.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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bundeswehr.de: Seit 1. Januar 2016: Arbeitszeit von Soldaten gesetzlich geregelt
http://www.bundeswehr.de/portal/a/bwde/!ut/p/c4/NYo9C4NAEET_0a0nEYmdH41tIETtVl1kid7JstEmP967whl4xbyBAUIdHrygsne4Qgf9xMV4mvGcyXxR
„24/7 einsatzbereit! – Rund um die Uhr!”: So nimmt die Öffentlichkeit den Dienst in der Bundeswehr wahr. Der Auftrag bestimmt im militärischen Alltag den Umfang der zeitlichen Belastung. Lediglich der Ausgleich für besondere zeitliche Belastungen ist…
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§ 29 BBG Zuweisung Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=29
(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit 1. bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit im dienstlichen oder öffentlichen