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Wertpapierhandelsgesetz325 Ergebnisse für: wertpapierhandelsgesetzes
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§ 82 WpHG Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen Wertpapierhandelsgesetz
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(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Aufträge seiner Kunden für den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausführt, muss 1. alle hinreichenden Vorkehrungen treffen,
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§ 26 WpHG Übermittlung von Insiderinformationen und von Eigengeschäften; Verordnungsermächtigung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WpHG&a=26
(1) Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß Artikel 17 Absatz 1, 7 oder 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Insiderinformationen zu veröffentlichen, hat diese vor ihrer Veröffentlichung
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SchVGEG Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur
https://www.buzer.de/s1.htm?g=2009%2BI%2B2512&f=1
SchVGEG Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
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§ 83 WpHG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wphg&a=83
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss, unbeschadet der Aufzeichnungspflichten nach den Artikeln 74 und 75 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565, über die von ihm erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen
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BKRUG Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Umsetzung+der+neu+gefassten+Bankenrichtlinie+und+der+neu+gefassten+Kapitalad%C3%A4quanzrichtlinie&f=1
BKRUG Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
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§ 119 WpHG Strafvorschriften Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WpHG&a=119
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 120 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 15 Nummer 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch einwirkt auf 1. den inländischen
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§ 87 WpHG Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte, in der
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WpHG&a=87
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf einen Mitarbeiter nur dann mit der Anlageberatung betrauen, wenn dieser sachkundig ist und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Das
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§ 22 WpHG Meldepflichten Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wphg&a=22
(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Dies gilt insbesondere auch für die Mitteilung von Referenzdaten, die von Handelsplätzen nach Artikel 27 Absatz 1 der
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§ 116 WpHG Zahlungsbericht; Verordnungsermächtigung Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wphg&a=116
(1) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, hat unter entsprechender Anwendung der §§ 341r bis 341v des Handelsgesetzbuchs einen Zahlungsbericht beziehungsweise Konzernzahlungsbericht zu erstellen und diesen spätestens
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§ 69 WpHG Bearbeitung von Kundenaufträgen; Verordnungsermächtigung Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wphg&a=69
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss geeignete Vorkehrungen treffen, um 1. Kundenaufträge unverzüglich und redlich im Verhältnis zu anderen Kundenaufträgen und den Handelsinteressen des