92 Ergebnisse für: 19.02.1987
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§ 136 BGB Behördliches Veräußerungsverbot Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb+01.07.2017&a=136
Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.
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§ 81e StPO Molekulargenetische Untersuchung Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=81e
(1) An dem durch Maßnahmen nach § 81a Absatz 1 oder § 81c erlangten Material dürfen mittels molekulargenetischer Untersuchung das DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht der Person festgestellt und diese
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§§ 67 bis 70 OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=OWiG&a=67-70
§§ 67 bis 70 OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
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§§ 110a bis 110e OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=OWiG&a=110a-110e
§§ 110a bis 110e OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
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Mannschaft: Liechtensteiner Fussballverband (LFV)
http://www.lfv.li/nationalmannschaften/a-nationalmannschaft/mannschaft/
Keine Beschreibung vorhanden.
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http://www2.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/abt2/dokablage/oac_13/vo/2/82150000036.htm
Keine Beschreibung vorhanden.
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Mannschaft: Liechtensteiner Fussballverband (LFV)
http://www.lfv.li/nationalmannschaften/a-nationalmannschaft/mannschaft.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§§ 116 bis 123 OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=OWiG&a=116-123
§§ 116 bis 123 OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
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§ 81a StPO Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=81a
(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von
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§ 130 OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=owig_1968+01.07.2017&a=130
(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die