5,597 Ergebnisse für: Geltungsbereich

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    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayHSchG-1

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    https://dejure.org/gesetze/StGB/108d.html

    1 Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen, für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, für sonstige Wahlen und...

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    http://www.gesetze-im-internet.de/ausbeignv_2009/__1.html

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=awg+2009&a=4

    (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Wirtschaftsgebiet der Geltungsbereich dieses Gesetzes; die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg gelten als Teil des Wirtschaftsgebiets; 2. fremde Wirtschaftsgebiete alle Gebiete außerhalb des

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=2

    Dieses Gesetz regelt 1. den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas im Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Geltungsbereich des Gesetzes) an

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=AWG+1961&a=4

    (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Wirtschaftsgebiet der Geltungsbereich dieses Gesetzes; die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg gelten als Teil des Wirtschaftsgebiets; 2. fremde Wirtschaftsgebiete alle Gebiete außerhalb des

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    http://www.buzer.de/s1.htm?g=2014+I+1330&a=6

    Die Mindestzuführungsverordnung vom 4. April 2008 (BGBl. I S. 690) wird wie folgt geändert 1. § 1 wird wie folgt gefasst „§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme

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    https://dejure.org/gesetze/BUrlG/2.html

    1 Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. 2 Als Arbeitnehmer gelten auch...

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=132

    (1) Hat der Beschuldigte, der einer Straftat dringend verdächtig ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt, liegen aber die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vor, so kann, um die Durchführung des

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=PflVG&a=12

    (1) Wird durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so kann derjenige, dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche gegen den Halter, den



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