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§ 157 SGB IX Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl Neuntes Buch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB+IX&a=157
(1) Bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Arbeitsplätze, auf denen schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen sind (§ 154), zählen Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden, nicht
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§§ 116 bis 118 BBG Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=116-118
§§ 116 bis 118 BBG Bundesbeamtengesetz
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§§ 186, 187 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=186,187
§§ 186, 187 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§§ 56 bis 58 BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=56-58
§§ 56 bis 58 BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz
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§ 71b BVG Bundesversorgungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BVG&a=71b
Hat die zuständige Verwaltungsbehörde Versorgungsbezüge geleistet, gelten, wenn der Versorgungsberechtigte Ansprüche gegen einen Träger der Sozialversicherung oder eine öffentlich-rechtliche Kasse hat, §§ 104 sowie
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§ 4 PflVG - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/PflVG/4.html
(1) 1 Um einen dem Zweck dieses Gesetzes gerecht werdenden Schutz sicherzustellen, bestimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unter...
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§ 179 SGB IX Persönliche Rechte und Pflichten der... - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/179.html
(1) Die Vertrauenspersonen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (2) Die Vertrauenspersonen dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder...
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§ 315 FamFG Beteiligte Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FamFG&a=315
(1) Zu beteiligen sind 1. der Betroffene, 2. der Betreuer, 3. der Bevollmächtigte im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren
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§ 16 FFG Aufgaben, Rechte Filmförderungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FFG&a=16
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Filmförderungsanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrats. (2) Der Vorstand vertritt die Filmförderungsanstalt gerichtlich
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§ 143 BGB Anfechtungserklärung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=143
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner. (2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.