Meintest du:
Besteuerungsverfahren160 Ergebnisse für: Besteuerungsverfahrens
-
Artikel 23 StVfModG Inkrafttreten, Außerkrafttreten Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVfModG&a=23
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I
-
§ 357 AO Einlegung des Einspruchs Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=357
(1) Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht. (2) Der Einspruch ist
-
Bundesfinanzministerium - Monatsbericht - Steuervereinfachungsgesetz 2011
https://web.archive.org/web/20141004093639/http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Monatsberichte/Standardartikel_Migra
Die vielfältigen Ausprägungen in unserem modernen Wirtschafts- und Sozialstaat machen das höchst anspruchsvolle steuerpolitische Ziel, ein einfaches Steuersystem zu verwirklichen, zu einer Daueraufgabe.
-
-
-
Jahreskonferenz 2017 der Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder | FINANZVERWALTUNG
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/jahreskonferenz-2017-der-finanzministerinnen-und-finanzminister-der-laender
Modernisierung der Steuerverwaltung Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder kündigen einen weiteren wichtigen Schritt zu einer Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für Bürgerinnen und Bürger an. Auf ihrer Jahrestagung am 19. Mai 2017…
-
§§ 87b bis 87e AO Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=87b-87e
§§ 87b bis 87e AO Abgabenordnung
-
§ 27 EGAO Elektronische Datenübermittlung an Finanzbehörden Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGAO&a=27
(1) § 72a Absatz 1 bis 3, § 87a Absatz 6, die §§ 87b bis 87e und 150 Absatz 6 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden, wenn Daten nach dem 31. Dezember 2016 auf Grund gesetzlicher
-
§ 23 UStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__23.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 41 VwVfG Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Verwaltungsverfahrensgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VwVfG&a=41
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher