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Bundesstatistik111 Ergebnisse für: bundesstatistiken
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§ 22 BStatG Strafvorschrift Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=22
Wer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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§ 21 BStatG Verbot der Reidentifizierung Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=21
Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung
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§ 5 BStatG Anordnung von Bundesstatistiken Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=5
(1) Die Bundesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet. Die Rechtsvorschrift soll auch das Informationsbedürfnis der Länder einschließlich der
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§ 7 BStatG Erhebungen für besondere Zwecke Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=7
(1) Zur Erfüllung eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs oberster Bundesbehörden dürfen Bundesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden, wenn eine oberste Bundesbehörde eine solche Bundesstatistik fordert. (2) Zur
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§ 10 BStatG Erhebungs- und Hilfsmerkmale Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=10
(1) Bundesstatistiken werden auf der Grundlage von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen erstellt. Erhebungsmerkmale umfassen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind. Hilfsmerkmale sind
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§§ 2, 3 BStatG Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=2,3
§§ 2, 3 BStatG Bundesstatistikgesetz
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Artikel 1 BStatGuaÄndG Änderung des Bundesstatistikgesetzes Gesetz zur Änderung des
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatGua%C3%84ndG&a=1
Das Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. § 1 wird wie folgt geändert a) In Satz
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§ 10 BStatG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bstatg_1987/__10.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen - Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen
http://www.stla.sachsen.de/
Verwaltungsauftritt des Sächsischen Statistischen Landesamtes
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§ 22 BStatG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bstatg_1987/__22.html
Keine Beschreibung vorhanden.