111 Ergebnisse für: geringwertiger
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§ 248a StGB. Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
http://lexetius.com/StGB/248a,2
Aktueller und historischer Volltext von § 248a StGB. Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
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§ 248a StGB Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/stgb/248a.html
Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daà die...
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§ 248a StGB Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/StGB/248a.html
Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daà die...
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Nochmal Kündigung wegen Diebstahl/Unterschlagung geringwertiger Sachen Arbeitsrecht 123recht.de
http://www.123recht.net/Fall-Spengemann-Verschwundener-Ring-aufgetaucht-__a4740.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 248a StGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__248a.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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BGH, 15.11.2007 - 4 StR 400/07 - dejure.org
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt+52,+84
Informationen zu BGHSt 52, 84: Volltextveröffentlichungen, Besprechungen u.ä., Papierfundstellen
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BGH, 03.04.1975 - 4 StR 62/75 - dejure.org
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt+26,+104
Informationen zu BGHSt 26, 104: Volltextveröffentlichungen, Kurzfassungen/Presse, Papierfundstellen
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Gegen die Arbeitslosigkeit - Energiesteuer statt Lohnsteuer und Sozialabgaben - Solarenergie-Förderverein Deutschland (SFV) - Sonnenenergie, Photovoltaik, Solarthermie, Windenergie, Geothermie, Wasserkraft, Biomasse-Reststoffe und Stromspeicher für die Energiewende
http://www.sfv.de/lokal/mails/wvf/soziale5.htm
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 242 StGB Diebstahl Strafgesetzbuch
http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85585.htm
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
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§ 246 StGB Unterschlagung - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/StGB/246.html
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe...