81 Ergebnisse für: investmentgesetz

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=invg&f=1

    InvG Investmentgesetz

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    http://www.sadaba.de/GSBT_InvG_001_029.html

    Saar-Daten-Bank-(SaDaBa)-Info-System-Recht

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=InvG&a=2

    (1) Inländische Investmentgesellschaften sind Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften. EU-Investmentgesellschaften sind EU-Verwaltungsgesellschaften und EU-Investmentvermögen in Satzungsform, die ihren Sitz in einem

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=invg&a=41

    (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Vertragsbedingungen anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und auf Grund welcher Berechnung die Vergütungen und Aufwendungserstattungen aus dem Sondervermögen an sie, die Depotbank und

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    http://www.buzer.de/gesetz/6331/a87901.htm

    (1) Abweichend zu der in § 60 bestimmten Grenze darf die Kapitalanlagegesellschaft bis zu 20 Prozent des Wertes des Wertpapierindex-Sondervermögens in Wertpapieren eines Ausstellers (Schuldner) anlegen, wenn nach den Vertragsbedingungen die

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    http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/kagg.html

    Lexikon Online ᐅKAGG: Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften, gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit der Kapitalanlagengesellschaften seit 1970, durch alle sog. Finanzmarktförderungsgesetze modifiziert und schließlich durch das Investmentgesetz (InvG)…

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=invg&a=32

    (1) Zur Ausübung des Stimmrechts aus den zu einem Sondervermögen gehörenden Aktien bedarf die Kapitalanlagegesellschaft keiner schriftlichen Vollmacht der Anleger. § 129 Abs. 3 des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=InvG+2003&a=59

    Die Kapitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 47, 48 und 50 verkaufen, wenn die jeweiligen Vermögensgegenstände im Zeitpunkt des

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=invg&a=9

    (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Investmentvermögen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger oder Aktionäre einer von ihr verwalteten Investmentaktiengesellschaft zu verwalten. Sie

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=invg&a=33

    (1) Die Anteile an Sondervermögen werden in Anteilscheinen verbrieft. Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. Lauten sie auf den Namen, so gelten für sie die §§ 67 und 68 des Aktiengesetzes entsprechend.



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