262 Ergebnisse für: pstg
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§§ 28 bis 30 PStG Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=pstg&a=28-30
§§ 28 bis 30 PStG Personenstandsgesetz
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Fassung § 22 PStG a.F. bis 01.11.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PStG+01.11.2013&a=22
Text § 22 PStG a.F. in der Fassung vom 01.11.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440)
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§ 17 PStG Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PStG&a=17
Für die Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters gilt § 16 entsprechend. Zusätzlich ist im Fall der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe eine Folgebeurkundung aufzunehmen. Nach Eintragung dieser Folgebeurkundung wird das
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§ 18 PStG Anzeige Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PStG&a=18
(1) Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, 1. von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder 2. von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich binnen
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§ 16 PStG Fortführung Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PStG&a=16
(1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über 1. den Tod des erstverstorbenen Ehegatten, 2. die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten und die Aufhebung solcher Beschlüsse sowie die
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§ 5 PStG Personenstandsgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/3640/a51193.htm
(1) Die Verlobten haben bei der Anmeldung der Eheschließung dem Standesbeamten ihre Abstammungsurkunden, beglaubigte Abschriften des Familienbuchs oder Auszüge aus diesem vorzulegen. (2) Der Standesbeamte hat zu prüfen, ob der
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§ 11 PStG Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PStG&a=11
(1) Zuständig für die Eheschließung ist jedes deutsche Standesamt. (2) Eine religiöse oder traditionelle Handlung, die darauf gerichtet ist, eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung zweier Personen zu begründen, von denen
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§ 63 PStG Benutzung in besonderen Fällen Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=pstg&a=63
(1) Ist ein Kind angenommen, so darf abweichend von § 62 ein beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtseintrag nur den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über 16 Jahre alten Kind selbst erteilt werden.