1,971 Ergebnisse für: solvv
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§§ 300, 301 SolvV Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SolvV%2B2006&a=300,301
§§ 300, 301 SolvV Solvabilitätsverordnung
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BaFin - Aktuelles - Erheblichkeitsschwelle: BaFin konsultiert Änderungsverordnung
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2018/meldung_180925_kon_16_18_SolvV.html
Die BaFin hat den Entwurf für eine Änderungsverordnung zur Änderung des § 16 Solvabilitätsverordnung (SolvV) zur Konsultation gestellt.
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SolvV - Einzelnorm
http://wayback.archive.org/web/20130403073230/http://www.gesetze-im-internet.de/solvv/__4.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 294 SolvV Ermittlung und Anrechnung der Währungsgesamtposition Solvabilitätsverordnung
http://www.buzer.de/gesetz/7511/a147750.htm
(1) Die Währungsgesamtposition ist täglich bei Geschäftsschluss aus den in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Unterschiedsbeträgen zwischen den Aktiv- und den Passivpositionen getrennt für jede fremde Währung
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§ 298 SolvV Handelsbuch-Risikopositionen Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=298
(1) Handelsbuch-Risikopositionen sind Nettopositionen aus 1. zinsbezogenen Finanzinstrumenten nach § 1a Abs. 3 des Kreditwesengesetzes (Zinsnettopositionen) und 2. aktienkursbezogenen Finanzinstrumenten nach § 1a Abs. 3 des Kreditwesengesetzes
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§ 154 SolvV Berücksichtigungsfähige Sicherungsinstrumente Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=154
(1) Erfüllt ein Institut die Mindestanforderungen an Kreditrisikominderungstechniken, darf es bei der Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte 1. berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach den §§ 155 bis 157, 2.
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§ 4 SolvV Anrechnungspflichtige Positionen, Schuldnergesamtheit Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=4
(1) Ein Institut hat als anrechnungspflichtige Positionen seine Adressrisikopositionen, Fremdwährungsrisikopositionen, Rohwarenrisikopositionen, andere Marktrisikopositionen und, wenn es Handelsbuchinstitut ist, Handelsbuch-Risikopositionen zu
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§ 26 SolvV KSA-Risikogewicht für Zentralregierungen Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=26
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen ist wie folgt zu bestimmen 1. Ist, unbeschadet der Nummern 2 bis 4, eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 43 einer vom Institut benannten
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§ 231 SolvV Sonstige Begriffsbestimmungen für Verbriefungen Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=231
(1) (aufgehoben) (2) Eine Verbriefungszweckgesellschaft ist ein Unternehmen, dessen unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Position nicht der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuordnen wären und das zu dem ausschließlichen Zweck der
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§ 294 SolvV Ermittlung und Anrechnung der Währungsgesamtposition Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=294
(1) Die Währungsgesamtposition ist täglich bei Geschäftsschluss aus den in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Unterschiedsbeträgen zwischen den Aktiv- und den Passivpositionen getrennt für jede fremde Währung