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Wertpapierdienstleistungsunternehmens136 Ergebnisse für: wertpapierdienstleistungsunternehmen
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§ 79 WpHG Mitteilungspflicht von systematischen Internalisierern Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WpHG&a=79
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die als systematischer Internalisierer tätig sind, haben dies der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. Die Bundesanstalt übermittelt diese Information an die Europäische Wertpapier- und
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§ 87 WpHG Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte, in der
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WpHG&a=87
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf einen Mitarbeiter nur dann mit der Anlageberatung betrauen, wenn dieser sachkundig ist und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Das
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§ 83 WpHG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wphg&a=83
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss, unbeschadet der Aufzeichnungspflichten nach den Artikeln 74 und 75 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565, über die von ihm erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen
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§ 14 WpDVerOV Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wpdverov+01.01.2018&a=14
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen genügt seiner Pflicht, Aufzeichnungen zu erstellen, die eine Nachprüfbarkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ermöglichen, wenn aufgrund der Aufzeichnung
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§ 63 WpHG Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung *) Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wphg&a=63
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist verpflichtet, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse seiner Kunden zu erbringen. (2) Ein
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§ 69 WpHG Bearbeitung von Kundenaufträgen; Verordnungsermächtigung Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wphg&a=69
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss geeignete Vorkehrungen treffen, um 1. Kundenaufträge unverzüglich und redlich im Verhältnis zu anderen Kundenaufträgen und den Handelsinteressen des
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Verhaltenspflichten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen gegenüber ... - Constantin Sapunov - Google Books
http://books.google.de/books?id=RjEyiC3An6kC&pg=PA123&dq=Emissionskredit&hl=de&sa=X&ei=rV19Ut69EqaG4ASp4IDICQ&ved=0CEEQ6AEwAw#v=
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 23 WpHG Anzeige von Verdachtsfällen Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WpHG&a=23
(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, andere Kreditinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Betreiber von außerbörslichen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, haben bei der Feststellung von Tatsachen, die den
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§ 67 WpHG Kunden; Verordnungsermächtigung Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wphg&a=67
(1) Kunden im Sinne dieses Gesetzes sind alle natürlichen oder juristischen Personen, für die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringen oder anbahnen. (2) Professionelle Kunden
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§ 70 WpHG Zuwendungen und Gebühren; Verordnungsermächtigung Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WpHG&a=70
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, die nicht Kunden dieser