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Zahlungsdiensten287 Ergebnisse für: zahlungsdienste
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§ 1 ZAG Begriffsbestimmungen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=zag&a=1
(1) Zahlungsdienstleister sind 1. Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne der
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BMF - Richtlinie über Zahlungsdienste
https://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/finanz-kapitalmaerkte-eu/PSD_II.html
Mit der Neufassung der Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt sollen der Verbraucherschutz verbessert, Innovationen gefördert und die Sicherheit von Zahlungsdiensten erhöht werden.
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§ 1 ZAG Begriffsbestimmungen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZAG&a=1
(1) Zahlungsdienstleister sind 1. Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne der
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§ 2 ZAG Ausnahmen; Verordnungsermächtigung Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZAG&a=2
(1) Als Zahlungsdienste gelten nicht 1. Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschließlich als unmittelbare Bargeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen; 2. Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und
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Fassung § 675c BGB a.F. bis 31.10.2009 (geändert durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb+30.10.2009&a=676a
Text § 676a BGB a.F. in der Fassung vom 31.10.2009 (geändert durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355)
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Fassung § 675c BGB a.F. bis 31.10.2009 (geändert durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB+30.10.2009&a=676a
Text § 676a BGB a.F. in der Fassung vom 31.10.2009 (geändert durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355)
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§ 10 ZAG Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten; Verordnungsermächtigung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZAG&a=10
(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen will, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer
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Auslegung von PSD2: Fintechs und Banken streiten um Kundenzugang
https://web.archive.org/web/20170809204404/http://www.wiwo.de/auslegung-von-psd2-fintechs-und-banken-streiten-um-kundenzugang/19
Die neue EU-Zahlungsdienste-Richtlinie PSD2 soll Finanz-Start-ups stärken. Jetzt ringen Fintechs und Banken um die richtige Auslegung – und die Frage, wie sie auf Kundendaten zugreifen dürfen.
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Auslegung von PSD2: Fintechs und Banken streiten um Kundenzugang
https://web.archive.org/web/20170809204404/http://www.wiwo.de/auslegung-von-psd2-fintechs-und-banken-streiten-um-kundenzugang/19904924.html?mobile=false
Die neue EU-Zahlungsdienste-Richtlinie PSD2 soll Finanz-Start-ups stärken. Jetzt ringen Fintechs und Banken um die richtige Auslegung – und die Frage, wie sie auf Kundendaten zugreifen dürfen.