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Bundeswahlgesetz213 Ergebnisse für: bundeswahlgesetzes
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BWahlRSchVG Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Verbesserung+des+Rechtsschutzes+in+Wahlsachen&f=1
BWahlRSchVG Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen
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BVerfG: Verfassungswidrigkeit des Bundeswahlgesetzes | Juraexamen.info
http://www.juraexamen.info/bverfg-verfassungswidrigkeit-des-bundeswahlgesetzes/
Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat
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Kabinettsprotokolle Online "1. Entwurf eines Bundeswahlgesetzes, BMI" (2.85.2:)
http://www.bundesarchiv.de/cocoon/barch/1000/k/k1952k/kap1_2/kap2_85/para3_2.html;jsessionid=26CD49277D055EFAA7915A5CFDE351CF?hi
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Sarah Ryglewski | Ihre Bundestagsabgeordnete für Bremen
http://www.sarah-ryglewski.de/
Offizielle Internetseite der Bundestagsabgeordneten Sarah Ryglewski
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Kabinettsprotokolle Online "1. Entwurf eines Bundeswahlgesetzes, BMI" (2.85.2:)
http://www.bundesarchiv.de/cocoon/barch/1000/k/k1952k/kap1_2/kap2_85/para3_2.html;jsessionid=26CD49277D055EFAA7915A5CFDE351CF?highlight=true&search=Willi%20Max%20Rademacher&stemming=false&field=all
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Artikel 1a 21. BWahlGÄndG Änderung des Wahlstatistikgesetzes Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2013+I+962&a=1a
In § 4 Satz 4 des Wahlstatistikgesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2002 (BGBl. I S. 412) geändert worden ist, wird das Wort „fünf" durch das Wort „sechs"
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§ 6 BWahlG Wahl nach Landeslisten Bundeswahlgesetz
https://dejure.org/gesetze/BWahlG/6.html
(1) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme
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§ 13 BWahlG Ausschluß vom Wahlrecht Bundeswahlgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BWahlG&a=13
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, 1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, 2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der
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§ 13 BWahlG Ausschluß vom Wahlrecht Bundeswahlgesetz
https://dejure.org/gesetze/BWahlG/13.html
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, 1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, 2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der
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§ 76 BWO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bwo_1985/__76.html
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