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Bundeswahlgesetz213 Ergebnisse für: bundeswahlgesetzes
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§ 16 BWO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bwo_1985/__16.html
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Artikel 1a 21. BWahlGÄndG Änderung des Wahlstatistikgesetzes Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des
//www.buzer.de/s1.htm?g=2013+I+962&a=1a
In § 4 Satz 4 des Wahlstatistikgesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2002 (BGBl. I S. 412) geändert worden ist, wird das Wort „fünf" durch das Wort „sechs"
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§ 15 BWahlG Wählbarkeit Bundeswahlgesetz
http://www.buzer.de/s1.htm?a=15&g=&kurz=BWahlG&ag=33
(1) Wählbar ist, wer am Wahltage 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und 2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. (2) Nicht wählbar ist, 1. wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder 2. wer
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§ 48 BWahlG Berufung von Listennachfolgern und Ersatzwahlen Bundeswahlgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/33/a282.htm
(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder dem Landeswahlleiter schriftlich die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Deutschen Bundestag ausscheidet, so wird der
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GDtWahlVDVtrG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gdtwahlvdvtrg/gesamt.pdf
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§ 84 BWO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bwo_1985/__84.html
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§ 39 BWO - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/bwo_1985/__39.html
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§ 34 BWO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bwo_1985/__34.html
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Anlage 21 BWO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bwo_1985/anlage_21.html
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§ 16 BWO Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis Bundeswahlordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BWO&a=16
(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind 1. für eine Wohnung, 2. auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder