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Strahlenschutzgesetzes167 Ergebnisse für: strahlenschutzgesetz
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§ 80 StrlSchG Grenzwerte für die Exposition der Bevölkerung Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=80
(1) Für Einzelpersonen der Bevölkerung beträgt der Grenzwert der Summe der effektiven Dosen 1 Millisievert im Kalenderjahr durch Expositionen aus 1. genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Tätigkeiten nach diesem Gesetz oder dem
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§ 93 StrlSchG Referenzwerte für den Schutz der Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=93
(1) Für den Schutz der Bevölkerung gilt bei der Planung von Schutzmaßnahmen und bei den Entscheidungen über ihre Durchführung in einem Notfall ein Referenzwert von 100 Millisievert für die effektive Dosis, die betroffene
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§ 105 StrlSchG Information der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen und Empfehlungen für das
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=105
(1) Die zuständigen Stellen des Bundes veröffentlichen die Notfallpläne des Bundes nach Maßgabe des § 10 des Umweltinformationsgesetzes. (2) Die zuständigen Stellen des Bundes 1. informieren die Bevölkerung nach
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§ 114 StrlSchG Schutz der Einsatzkräfte bei Notfalleinsätzen Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=114
(1) Bei Notfalleinsätzen ist durch dem jeweiligen Einsatzzweck angemessene Schutz- und Überwachungsmaßnahmen anzustreben, dass die Exposition von Einsatzkräften in dieser Expositionssituation unterhalb der Werte bleibt, die in §
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§ 106 StrlSchG Radiologisches Lagezentrum des Bundes Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=106
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit richtet ein radiologisches Lagezentrum des Bundes ein. (2) Das radiologische Lagezentrum des Bundes hat folgende Aufgaben 1. Sammlung, Auswertung und Dokumentation von
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§ 153 StrlSchG Verantwortlichkeit für sonstige bestehende Expositionssituationen Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=153
(1) Verantwortlich für eine sonstige bestehende Expositionssituation ist, wer Hersteller, Lieferant, Verbringer oder Eigentümer der Strahlungsquelle ist, die die sonstige bestehende Expositionssituation bewirkt, oder wer Inhaber der
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§ 115 StrlSchG Verantwortlichkeit für den Schutz der Einsatzkräfte Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=115
(1) Verantwortlich für die Unterrichtung, Aus- und Fortbildung ihrer eigenen Einsatzkräfte sind 1. die Strahlenschutzverantwortlichen, 2. die Behörden, die gemäß den Notfallplänen des Bundes und der Länder für
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§ 97 StrlSchG Gemeinsame Vorschriften für die Notfallpläne Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/97_StrlSchG_Strahlenschutzgesetz.htm
(1) Bund und Länder stellen Notfallpläne nach den §§ 98, 99, 100 und 101 auf. In diesen Notfallplänen sind die geplanten angemessenen Reaktionen auf mögliche Notfälle anhand bestimmter Referenzszenarien darzustellen. Die
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§ 99 StrlSchG Besondere Notfallpläne des Bundes Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=99
(1) Auf Vorschlag der für die jeweiligen Sachbereiche zuständigen Bundesministerien ergänzt und konkretisiert die Bundesregierung den allgemeinen Notfallplan des Bundes durch besondere Notfallpläne des Bundes. Die besonderen
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§ 94 StrlSchG Dosiswerte und Kontaminationswerte für den Schutz der Bevölkerung;
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=94
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit legt für mögliche Notfälle durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Dosiswerte fest, die als radiologisches Kriterium für die Angemessenheit