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Strahlenschutzgesetzes167 Ergebnisse für: strahlenschutzgesetz
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§ 78 StrlSchG Grenzwerte für beruflich exponierte Personen Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=78
(1) Der Grenzwert der effektiven Dosis beträgt für beruflich exponierte Personen 20 Millisievert im Kalenderjahr. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für ein einzelnes Jahr eine effektive Dosis von 50 Millisievert zulassen,
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§ 112 StrlSchG Information der betroffenen Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=112
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden informieren bei einem lokalen Notfall unverzüglich die möglicherweise betroffene Bevölkerung über den Notfall und geben ihr angemessene Empfehlungen für das Verhalten bei
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§ 111 StrlSchG Dosisabschätzung, Abschätzung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, Anpassung der
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=111
(1) Bei einem überregionalen oder regionalen Notfall schätzt die für die Erstellung des radiologischen Lagebildes zuständige Behörde oder Stelle für betroffene Bevölkerungsgruppen die Dosis ab, die diese infolge des
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§ 118 StrlSchG Übergang zu einer bestehenden Expositionssituation; Verordnungsermächtigungen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=118
(1) Wenn sich bei einem überregionalen oder regionalen Notfall die radiologische Lage im Wesentlichen stabilisiert hat, schätzt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung
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§ 109 StrlSchG Entscheidungen über Schutzmaßnahmen durch die zuständigen Behörden
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=109
(1) Ob bei einem Notfall Schutzmaßnahmen getroffen werden und welche Schutzmaßnahmen bei diesem Notfall angemessen sind, entscheiden die zuständigen Behörden nach Maßgabe der Rechtsverordnungen auf Grundlage der §§ 94
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§ 170 StrlSchG Strahlenschutzregister; Verordnungsermächtigung Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=170
(1) Daten über berufliche Expositionen, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer auf diesem Gesetz gestützten Rechtsverordnung erhoben werden, werden zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten und der Beachtung der
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Anlage 7 StrlSchG (zu § 112 ) Information der Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei
https://www.buzer.de/Anlage_7_StrlSchG_Strahlenschutzgesetz.htm
1. In einem Notfall bereitzustellende Informationen und Verhaltensempfehlungen für die betroffene Bevölkerung Entsprechend der im jeweiligen Notfall anwendbaren Notfallpläne erhält die betroffene Bevölkerung im Falle eines
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Anlage 4 StrlSchG (zu § 97 Absatz 5 ) Vorläufig als Notfallpläne des Bundes geltende Dokumente
https://www.buzer.de/Anlage_4_StrlSchG_Strahlenschutzgesetz.htm
1. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Bekanntmachung einer Empfehlung der Strahlenschutzkommission (Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen vom 19. Februar 2015),
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Anlage 5 StrlSchG (zu § 98 ) Wesentliche Elemente des allgemeinen Notfallplans des Bundes Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/Anlage_5_StrlSchG_Strahlenschutzgesetz.htm
1. Eine allgemeine Darstellung der Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundes und der Länder, ihrer für Maßnahmen der Notfallreaktion zuständigen Behörden und der bei der Notfallreaktion mitwirkenden
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RIS - Strahlenschutzgesetz - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 28.05.2019
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010335
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